2.4.3 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nicht während mindestens 20 Jahren in der schweizerischen AHV versichert war. Nicht strittig ist ferner, dass der Beschwerdeführer als in der Schweiz wohnhafter deutscher Staatsangehöriger in den persönlichen Anwendungsbereich von Anhang II FZA und der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung und Art. 27 Abs. 1 ÜLG) fällt.