Seite 8 Wortlaut von Art. 1 lit. x der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 abzustellen. Aus dieser Qualifizierung folge, dass Art. 66 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Anwendung finde und somit die in einem EU-/EFTA-Staat zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Mindestversicherungsdauer für die Anspruchsbegründung nicht zu berücksichtigen seien (act. 2.2).