einbezogen worden. Da nur wenige europäische Länder eine Vorruhestandsleistung im Sinne der EU-Gesetzgebung kennen, sei dieser neue Leistungstyp bisher kaum nach europäischen Recht qualifiziert und es existiere dazu auch keine konstante Rechtsprechung, welche eine substanzielle Abweichung vom Wortlaut rechtfertigen würde. Anzuwenden seien diejenigen Bestimmungen, die vereinbart worden seien und den ursprünglichen Erwartungen der Vertragsparteien entsprächen. Entsprechend sei für die Bedeutung des Begriffs Vorruhestandsleistungen und die Qualifizierung der schweizerischen Überbrückungsleistungen auf den