2.4.2 Die Ausgleichskasse stellt sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, die Überbrückungsleistungen seien als Vorruhestandsleistung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu qualifizieren, weshalb Versicherungszeiten, die in einem EU-/EFTA-Staat zurückgelegt worden seien, nicht berücksichtigt werden müssen. Die Vorruhestandsleistungen seien erst mit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in das EU-Koordinationsrecht einbezogen worden.