66 der Verordnung (EG) 883/2004 gehe es darum, abzugrenzen und klar zu stellen, dass Anreizleistungen zur Steuerung des Arbeitsmarktes gar nicht zum Kreis der Leistungen der sozialen Sicherheit zählen. Die Überbrückungsleistungen hätten aber nicht den Zweck, den Arbeitsmarkt zu steuern, sondern sie verfolgen ein soziales Ziel, indem sie ältere Arbeitslose, die bereits ausgesteuert sind, vor dem Abrutschen in die Sozialhilfe bewahren sollen. Es gehe daher um die materielle Rechtsfrage der Begriffsdefinition von Vorruhestandsleistungen und die Auslegung von Art. 1 lit. x der Verordnung (EG) 883/2004 (act. 24).