In der Eingabe vom 10. August 2022 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass mit dem Begriff Vorruhestandsleistungen nicht Leistungen der sozialen Sicherheit gemeint seien, sondern Anreizleistungen zur Arbeitsmarktsteuerung oder ähnliches. In Art. 66 der Verordnung (EG) 883/2004 gehe es darum, abzugrenzen und klar zu stellen, dass Anreizleistungen zur Steuerung des Arbeitsmarktes gar nicht zum Kreis der Leistungen der sozialen Sicherheit zählen.