Weiter passe der Wortlaut auch in terminlicher Hinsicht nicht. Vorruhestandsleistungen seien Leistungen vor dem Alter, an dem üblicherweise eine Rente gewährt werde. Die Überbrückungsleistungen schrieben den Vorbezug vor, so dass der Zeitpunkt der Altersrente nicht mehr als üblich anzusehen sei (act. 1). In der Eingabe vom 10. August 2022 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass mit dem Begriff Vorruhestandsleistungen nicht Leistungen der sozialen Sicherheit gemeint seien, sondern Anreizleistungen zur Arbeitsmarktsteuerung oder ähnliches.