2.4 Zwischen den Parteien ist im Wesentlichen strittig, ob die Überbrückungsleistung als Vorruhestandsleistung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bezeichnet werden kann, ob demgemäss Versicherungszeiten, die in einem EU-/EFTA-Staat zurückgelegt worden sind, bei der Mindestversicherungsdauer berücksichtigt werden müssen und ob mit dem Begriff "Vorruhestandsleistungen" Leistungen der sozialen Sicherheit gemeint sind.