Trotz ihres Bezugs zur Arbeitslosigkeit – die Beziehenden müssen arbeitslos sein und ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschöpft haben – kann die Überbrückungsleistung nicht als Leistung bei Arbeitslosigkeit im Sinne der EU-Verordnung bezeichnet werden. Die Überbrückungsleistung ist auch keine beitragsunabhängige Mischleistung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Aus der Qualifizierung der Vorruhestandsleistung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 folgt, dass die in einem EU- oder EFTA-Staat zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Mindestversicherungszeit nicht berücksichtigt werden (Art.