Seite 6 wird diese Lücke geschlossen und der Anspruch auf Überbrückungsleistungen erlischt. Das gilt auch für AHV-Renten, die vor dem gesetzlichen Rentenalter bezogen werden (BBl 2019 8281). Die Überbrückungsleistung kann als Vorruhestandsleistung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bezeichnet werden: Sie wird ab einem bestimmten Alter (60 Jahre) Arbeitnehmenden gewährt, die ihre berufliche Tätigkeit beendet haben;