Art. 66 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bestimmt, dass, sind nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften Ansprüche auf Vorruhestandsleistungen von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit abhängig, Artikel 6 keine Anwendung findet.