Nach Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (vgl. SR 0.831.109.268.1) sind grundsätzlich die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegten Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten zu berücksichtigen.