Keinen Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen, die einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben oder die Altersrente nach Art. 40 AHVG vorbeziehen (Art. 5 Abs. 3 ÜLG). Schliesslich ist nach Art. 27 Abs. 1 lit. a ÜLG für Personen, die den Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten unterliegen oder unterlagen und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, für die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgender Erlass in der für