b). Eine Person ist ausgesteuert, wenn sie ihren Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung ausgeschöpft hat oder wenn ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erloschen ist und anschliessend keine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet werden kann (Art. 3 Abs. 2 ÜLG).