Nach Art. 3 Abs. 1 ÜLG haben Personen ab 60 Jahren, die ausgesteuert sind, Anspruch auf Überbrückungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs bis zum Zeitpunkt, in dem sie das ordentliche Rentenalter der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) erreichen; oder (lit. a) die Altersrente frühestens vorbeziehen können, wenn dann absehbar ist, dass sei bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen im Sinne des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) haben werden (lit.