Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Einspracheentscheid mit der massgebenden Rechtsfrage einlässlich auseinandergesetzt und ihren Standpunkt nachvollziehbar erläutert (vgl. Erwägung 2.4.2), so dass der Beschwerdeführer in voller Kenntnis der Sache den Einspracheentscheid an das Obergericht weiterziehen konnte. Dass sie sich hierzu auf die ihrer Ansicht nach für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränkte, ist nicht zu beanstanden. 2. Materielles