Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht vor, denn die inhaltliche "Richtigkeit" einer Entscheidbegründung bildet – wie oben ausgeführt – nicht Bestandteil des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Einspracheentscheid mit der massgebenden Rechtsfrage einlässlich auseinandergesetzt und ihren Standpunkt nachvollziehbar erläutert (vgl. Erwägung 2.4.2), so dass der Beschwerdeführer in voller Kenntnis der Sache den Einspracheentscheid an das Obergericht weiterziehen konnte.