In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht Bestandteil des rechtlichen Gehörs bildet hingegen die Frage, ob die Entscheidbegründung überzeugt beziehungsweise inhaltlich standhält (Urteil des Bundesgerichts 8C_572/2021 vom 19. Januar 2022 E. 5.1 mit Hinweisen).