Seite 3 Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, nicht angehört werden müssen (BGE 132 V 407 E. 2.1.2.2; UELI KIESER, Kommentar ATSG, 4. Aufl. 2020, N. 46ff. zu Art. 42 ATSG). Einspracheentscheide sind zu begründen, wobei die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen muss, von denen sich die Einspracheinstanz leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt.