1.2 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht. Insbesondere bringt er vor, die Rüge der terminlichen Diskrepanz sei nicht gehört worden, seine Auslegung der angefochtenen Norm sei nie widerlegt oder zumindest substantiiert aufgezeigt worden, weshalb eine andere Interpretation genauso richtig sein könne und es mangle dem Einspracheentscheid an Präzision und Nachvollziehbarkeit.