Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG i.V.m. Art. 1 ÜLG). Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der weiteren Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung als auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind (Art. 59, Art. 60 Abs. 1 und Art. 61 lit. b ATSG i.V.m. Art. 1 ÜLG sowie Art. 54, Art. 56 und Art. 59 des Gesetzes vom 9. September 2002 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, bGS 143.1]). Auf die Beschwerde ist einzutreten.