C. Mit Verfügung vom 16. Juli 2021 wies die Ausgleichskasse das Gesuch um Überbrückungsleistungen ab (act. 11.9). Dagegen liess A. am 16. August 2021 Einsprache erheben (act. 11.10). Mit Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2021 hielt die Ausgleichskasse an ihrer Verfügung fest und wies die Einsprache ab (act. 11.15). D. Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2021 liess A., vertreten durch AA., mit den eingangs erwähnten Anträgen Beschwerde beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden erheben (act. 1). Mit Verfügung vom 24. November 2021 trat der Einzelrichter des