A. Die Arbeitslosenversicherung AR, Arbeitslosenkasse, teilte dem am XX.XX.1959 geborenen deutschen Staatsangehörigen A. mit Schreiben vom 4. Juni 2021 mit, dass er gemäss den ihnen vorliegenden Unterlagen am 26. Oktober 2005 in die Schweiz eingereist sei. Da er vor diesem Datum keine Beiträge an die AHV bezahlt habe, könne das Grundkriterium der AHV- Beitragspflicht von mindestens 20 Jahren nicht erfüllt werden, weshalb er keinen Anspruch auf Überbrückungsleistungen habe (act. 11.2/1). Per 1. Juli 2021 meldete sich A. von der Arbeitsvermittlung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Appenzell Ausserrhoden ab (act. 11.2/5).