a) des Beschwerdeführers: 1. Die Gehörsverletzung sei zu heilen und anschliessend das Gehör erneut zu erteilen, soweit das Gesuch um Leistung einer Überbrückungsrente vom 1. Juli 2021 bis zum 1. Juli 2022, nicht ohnehin gutgeheissen wird. 2. Eventualiter ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sollte dies der Fall sein, sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. 3. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskosten zu nehmen. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt