Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung Die vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde an das Bundesgericht hat dieses mit Entscheid vom 25. Mai 2023 abgewiesen (8C_670/2022). Urteil vom 25. Oktober 2022 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident M. Hüsser Oberrichterin J. Lanker Oberrichter M. Winiger, M. Müller, R. Kläger Obergerichtsschreiberin M. Epprecht Verfahren Nr. O2V 21 61 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführer A. vertreten durch: AA. Vorinstanz Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden Neue Steig 15, 9102 Herisau Gegenstand Rente nach dem Bundesgesetz über Überbrückungs- leistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden vom 14. Oktober 2021 Rechtsbegehren a) des Beschwerdeführers: 1. Die Gehörsverletzung sei zu heilen und anschliessend das Gehör erneut zu erteilen, soweit das Gesuch um Leistung einer Überbrückungsrente vom 1. Juli 2021 bis zum 1. Juli 2022, nicht ohnehin gutgeheissen wird. 2. Eventualiter ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sollte dies der Fall sein, sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. 3. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskosten zu nehmen. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt A. Die Arbeitslosenversicherung AR, Arbeitslosenkasse, teilte dem am XX.XX.1959 geborenen deutschen Staatsangehörigen A. mit Schreiben vom 4. Juni 2021 mit, dass er gemäss den ihnen vorliegenden Unterlagen am 26. Oktober 2005 in die Schweiz eingereist sei. Da er vor diesem Datum keine Beiträge an die AHV bezahlt habe, könne das Grundkriterium der AHV- Beitragspflicht von mindestens 20 Jahren nicht erfüllt werden, weshalb er keinen Anspruch auf Überbrückungsleistungen habe (act. 11.2/1). Per 1. Juli 2021 meldete sich A. von der Arbeitsvermittlung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Appenzell Ausserrhoden ab (act. 11.2/5). B. Am 1. Juli 2021 reichte A. einen Antrag für Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose bei der Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden ein (act. 11.1). A. gab im Antrag an, seit 1. Januar 2008 in der Schweiz wohnhaft zu sein und gab als Enddatum für den Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung den 6. Januar 2021 an (act. 11.1/2). C. Mit Verfügung vom 16. Juli 2021 wies die Ausgleichskasse das Gesuch um Überbrückungs- leistungen ab (act. 11.9). Dagegen liess A. am 16. August 2021 Einsprache erheben (act. 11.10). Mit Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2021 hielt die Ausgleichskasse an ihrer Verfügung fest und wies die Einsprache ab (act. 11.15). D. Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2021 liess A., vertreten durch AA., mit den eingangs erwähnten Anträgen Beschwerde beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden erheben (act. 1). Mit Verfügung vom 24. November 2021 trat der Einzelrichter des Seite 2 Obergerichts im Verfahren ERV 21 79 auf das Gesuch von A. um unentgeltliche Rechtspflege nicht ein (act. 8). Die Ausgleichskasse beantragte mit Vernehmlassung vom 2. Dezember 2021 die Abweisung der Beschwerde (act. 10). E. Am 12. März 2022 (Postaufgabe: 14. März 2022) stellte A. einen Sistierungsantrag (act. 18 und act. 19). Mit Verfügung vom 26. April 2022 wurde das Gesuch um Sistierung des Verfahrens abgewiesen (act. 21). Mit Schreiben vom 30. April 2022 liess A. eine weitere Eingabe einreichen (act. 22 und act. 23) und am 9. August 2022 ersuchte er um Angaben zum Verfahrensstand und gab weitere Unterlagen zu den Akten (act. 24 und act. 25). Erwägungen 1. Formelles 1.1 Gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) i.V.m. Art. 1 des Bundesgesetzes über Über- brückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG, SR 837.2) i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b des Justizgesetzes vom 13. September 2010 (JG, bGS 145.31) beurteilt das Obergericht als kan- tonales Versicherungsgericht Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherungen. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG i.V.m. Art. 1 ÜLG). Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der weiteren Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung als auch hinsichtlich der Form- und Frister- fordernisse erfüllt sind (Art. 59, Art. 60 Abs. 1 und Art. 61 lit. b ATSG i.V.m. Art. 1 ÜLG sowie Art. 54, Art. 56 und Art. 59 des Gesetzes vom 9. September 2002 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG, bGS 143.1]). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht. Insbesondere bringt er vor, die Rüge der termin- lichen Diskrepanz sei nicht gehört worden, seine Auslegung der angefochtenen Norm sei nie widerlegt oder zumindest substantiiert aufgezeigt worden, weshalb eine andere Interpretation genauso richtig sein könne und es mangle dem Einspracheentscheid an Präzision und Nach- vollziehbarkeit. Es sei ihm daher nicht möglich, der Vorinstanz zu folgen und den Einsprache- entscheid präzise anzufechten, zumal aus dem Entscheid nichts Relevantes zu entnehmen sei, weshalb seine Auslegung unrichtig sein soll (act. 1/4). Seite 3 Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, nicht angehört werden müssen (BGE 132 V 407 E. 2.1.2.2; UELI KIESER, Kommentar ATSG, 4. Aufl. 2020, N. 46ff. zu Art. 42 ATSG). Einspracheentscheide sind zu begründen, wobei die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen muss, von denen sich die Einspracheinstanz leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Aus ihr muss jedenfalls ersichtlich sein, ob die Behörde ein Vorbringen der Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält oder ob sie es über- haupt nicht in Betracht gezogen hat. Werden durch die Partei Einwände beziehungsweise Rügen vorgebracht, muss aus der Begründung entnehmbar sein, dass eine Auseinander- setzung damit stattgefunden hat (UELI KIESER, a.a.O., N. 64 zu Art. 52 ATSG). Die Anforde- rungen an die Begründungsdichte richtet sich nach der Komplexität der Streitsache und den Vorbringen der Parteien (SUSANNE GENNER, Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozi- alversicherungsrechts, 2020, N. 56 zu Art. 52 ATSG mit Hinweis auf BGE I 3/05 E. 3). Nicht erforderlich ist, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht Bestandteil des rechtlichen Gehörs bildet hingegen die Frage, ob die Entscheidbegründung überzeugt bezie- hungsweise inhaltlich standhält (Urteil des Bundesgerichts 8C_572/2021 vom 19. Januar 2022 E. 5.1 mit Hinweisen). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht vor, denn die inhaltliche "Richtigkeit" einer Ent- scheidbegründung bildet – wie oben ausgeführt – nicht Bestandteil des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Einspracheentscheid mit der massgebenden Rechtsfrage einlässlich auseinandergesetzt und ihren Standpunkt nachvollziehbar erläutert (vgl. Erwägung 2.4.2), so dass der Beschwerdeführer in voller Kenntnis der Sache den Ein- spracheentscheid an das Obergericht weiterziehen konnte. Dass sie sich hierzu auf die ihrer Ansicht nach für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränkte, ist nicht zu beanstanden. 2. Materielles Seite 4 2.1 Das am 1. Juli 2021 in Kraft getretene Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG, SR 837.2) bezweckt, die soziale Absicherung älterer Ausgesteuerter zu verbessern, dies komplementär zu den Massnahmen des Bundes zur Förderung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer (Art. 2 ÜLG). Nach Art. 3 Abs. 1 ÜLG haben Personen ab 60 Jahren, die ausgesteuert sind, Anspruch auf Überbrückungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs bis zum Zeitpunkt, in dem sie das ordentliche Rentenalter der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) erreichen; oder (lit. a) die Altersrente frühestens vorbeziehen können, wenn dann absehbar ist, dass sei bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen im Sinne des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) haben werden (lit. b). Eine Person ist ausgesteuert, wenn sie ihren Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversiche- rung ausgeschöpft hat oder wenn ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erloschen ist und anschliessend keine neue Rah- menfrist für den Leistungsbezug eröffnet werden kann (Art. 3 Abs. 2 ÜLG). Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, wenn sie im Monat, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden, oder danach ausgesteuert werden, mindestens 20 Jahre in der Alters- und Hin- terlassenenversicherung (AHV) versichert waren, davon mindestens 5 Jahre nach Voll- endung des 50. Altersjahrs, und dabei jährlich ein Erwerbseinkommen von mindestens 75 % des Höchstbetrags der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erzielt haben, oder entsprechende Erziehungs- und Betreuungsgutschriften gemäss AHVG geltend machen können und ihr Reinvermögen unterhalb der Hälfte der Vermögensschwelle nach Art. 9a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) liegt (Art. 5 Abs. 1 ÜLG). Keinen Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen, die einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben oder die Altersrente nach Art. 40 AHVG vor- beziehen (Art. 5 Abs. 3 ÜLG). Schliesslich ist nach Art. 27 Abs. 1 lit. a ÜLG für Personen, die den Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten unterliegen oder unterlagen und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, für die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgender Erlass in der für Seite 5 die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europä- ischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Frei- zügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar: Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Nach Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (vgl. SR 0.831.109.268.1) sind grundsätzlich die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitglied- staates zurückgelegten Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbständi- gen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten zu berücksichtigen. Art. 66 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bestimmt, dass, sind nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften Ansprüche auf Vorruhestandsleistungen von der Zurücklegung von Ver- sicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit abhängig, Artikel 6 keine Anwendung findet. Nach Art. 1 lit. x der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bezeichnet der Ausdruck "Vorruhe- standsleistungen" alle anderen Geldleistungen als Leistungen bei Arbeitslosigkeit und vor- gezogene Leistungen wegen Alters, die ab einem bestimmten Lebensalter Arbeitnehmern, die ihre berufliche Tätigkeit eingeschränkt oder beendet haben oder ihr vorübergehend nicht mehr nachgehen, bis zu dem Lebensalter gewährt werden, in dem sie Anspruch auf Alters- rente oder auf vorzeitiges Altersruhegeld geltend machen können, und deren Bezug nicht davon abhängig ist, dass sie der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates zur Verfügung stehen. Eine "vorgezogene Leistung wegen Alters" ist eine Leistung, die vor dem Erreichen des Lebensalters, ab dem üblicherweise Anspruch auf Rente entsteht, gewährt und nach Erreichen dieses Lebensalters weiterhin gewährt oder durch eine andere Leistung bei Alter abgelöst wird. 2.2 Laut der Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose vom 30. Oktober 2019 [BBl 2019 8251] gewährleistet die Überbrückungs- leistung einen gesicherten Übergang in die Pensionierung für Personen über 60 Jahre, bei denen eine Wiedereingliederung trotz allen Bemühungen und Begleitmassnahmen nicht möglich ist (BBl 2019 8274). Das System der Überbrückungsleistungen ist so ausgestaltet, dass die Überbrückungsleistungen eine Vorruhestandsleistung im Sinne des FZA darstellen. Eine Vorruhestandsleistung wird zwar exportiert, es werden aber für den Erwerb der Leistun- gen keine ausländischen Zeiten angerechnet (BBl 2019 8276f). Mit den Überbrückungs- leistungen soll die Lücke geschlossen werden, die zwischen dem Ende des Taggeld- anspruchs und der Pensionierung besteht. Kommt die Altersrente der AHV zur Auszahlung, Seite 6 wird diese Lücke geschlossen und der Anspruch auf Überbrückungsleistungen erlischt. Das gilt auch für AHV-Renten, die vor dem gesetzlichen Rentenalter bezogen werden (BBl 2019 8281). Die Überbrückungsleistung kann als Vorruhestandsleistung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bezeichnet werden: Sie wird ab einem bestimmten Alter (60 Jahre) Arbeitnehmenden gewährt, die ihre berufliche Tätigkeit beendet haben; sie wird ausgerichtet, bis die Beziehenden Anspruch auf eine Altersrente haben und der Bezug ist nicht davon abhängig, dass die Person der Arbeitsverwaltung zur Verfügung steht. Trotz ihres Bezugs zur Arbeitslosigkeit – die Beziehenden müssen arbeitslos sein und ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschöpft haben – kann die Überbrückungsleistung nicht als Leistung bei Arbeitslosigkeit im Sinne der EU-Verordnung bezeichnet werden. Die Über- brückungsleistung ist auch keine beitragsunabhängige Mischleistung im Sinne der Verord- nung (EG) Nr. 883/2004. Aus der Qualifizierung der Vorruhestandsleistung im Sinne der Ver- ordnung (EG) Nr. 883/2004 folgt, dass die in einem EU- oder EFTA-Staat zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Mindestversicherungszeit nicht berücksichtigt werden (Art. 66 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Es besteht nur dann Anspruch auf die Überbrückungs- leistung, wenn mindestens 20 Beitragsjahre im schweizerischen System zurückgelegt wurden, 15 Jahre davon direkt vor der Aussteuerung (BBl 2019 8310). 2.3 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Wortlaut klar, d.h. eindeutig und unmissverständlich, darf von ihm nur abgewichen werden, wenn ein trifti- ger Grund für die Annahme besteht, er ziele am "wahren Sinn", d.h. am Rechtssinn der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung (historisch), ihr Zweck (teleologisch) oder der Zusammenhang mit anderen Vor- schriften (systematisch) geben, so namentlich, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, welches der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann (BGE 146 V 28 E. 4.2 mit Hinweisen). 2.4 Zwischen den Parteien ist im Wesentlichen strittig, ob die Überbrückungsleistung als Vor- ruhestandsleistung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bezeichnet werden kann, ob demgemäss Versicherungszeiten, die in einem EU-/EFTA-Staat zurückgelegt worden sind, bei der Mindestversicherungsdauer berücksichtigt werden müssen und ob mit dem Begriff "Vorruhestandsleistungen" Leistungen der sozialen Sicherheit gemeint sind. 2.4.1 Der Beschwerdeführer macht hierzu im Wesentlichen geltend, dass es sich bei den Über- brückungsleistungen nicht um Vorruhestandsleistungen gemäss Art. 1 lit. x der Verordnung (EG) 883/2004 handle, da die Definition einen aktiven willentlichen Wortlaut habe ("Arbeit- Seite 7 nehmern, die ihre berufliche Tätigkeit eingeschränkt oder beendet haben oder ihr vorüber- gehend nicht mehr nachgehen") und somit eine willentliche Vorpension umschreibe. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 30. Mai 2018 C-517/16 Czerwinski und Ubezpieczen Spolecznych Oddzial w Gdansku, Randnr. 46 verweise auf den beschäfti- gungspolitischen Ursprung, wonach für ältere Arbeitnehmer mit Vorruhestandsleistungen Anreize geschaffen werden sollten, ihre Arbeitsplätze frühzeitig für jüngere Stellensuchende freizugeben. Die Überbrückungsleistungen seien jedoch etwas anderes, sie können nicht freiwillig bezogen werden, sondern erst nachdem die Aussteuerung erfolgt sei. Es gehe um die Absicherung des Existenzbedarfs und die Schliessung der sozialen Lücke zugunsten älterer Ausgesteuerter bis diese die Altersrente erhielten. Weiter passe der Wortlaut auch in terminlicher Hinsicht nicht. Vorruhestandsleistungen seien Leistungen vor dem Alter, an dem üblicherweise eine Rente gewährt werde. Die Überbrückungsleistungen schrieben den Vor- bezug vor, so dass der Zeitpunkt der Altersrente nicht mehr als üblich anzusehen sei (act. 1). In der Eingabe vom 10. August 2022 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass mit dem Begriff Vorruhestandsleistungen nicht Leistungen der sozialen Sicherheit gemeint seien, sondern Anreizleistungen zur Arbeitsmarktsteuerung oder ähnliches. In Art. 66 der Verord- nung (EG) 883/2004 gehe es darum, abzugrenzen und klar zu stellen, dass Anreizleistungen zur Steuerung des Arbeitsmarktes gar nicht zum Kreis der Leistungen der sozialen Sicherheit zählen. Die Überbrückungsleistungen hätten aber nicht den Zweck, den Arbeitsmarkt zu steuern, sondern sie verfolgen ein soziales Ziel, indem sie ältere Arbeitslose, die bereits ausgesteuert sind, vor dem Abrutschen in die Sozialhilfe bewahren sollen. Es gehe daher um die materielle Rechtsfrage der Begriffsdefinition von Vorruhestandsleistungen und die Auslegung von Art. 1 lit. x der Verordnung (EG) 883/2004 (act. 24). 2.4.2 Die Ausgleichskasse stellt sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, die Überbrückungsleistungen seien als Vorruhestandsleistung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu qualifizieren, weshalb Versicherungszeiten, die in einem EU-/EFTA-Staat zurückgelegt worden seien, nicht berücksichtigt werden müssen. Die Vorruhestandsleistun- gen seien erst mit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in das EU-Koordinationsrecht einbe- zogen worden. Da nur wenige europäische Länder eine Vorruhestandsleistung im Sinne der EU-Gesetzgebung kennen, sei dieser neue Leistungstyp bisher kaum nach europäischen Recht qualifiziert und es existiere dazu auch keine konstante Rechtsprechung, welche eine substanzielle Abweichung vom Wortlaut rechtfertigen würde. Anzuwenden seien diejenigen Bestimmungen, die vereinbart worden seien und den ursprünglichen Erwartungen der Ver- tragsparteien entsprächen. Entsprechend sei für die Bedeutung des Begriffs Vorruhestands- leistungen und die Qualifizierung der schweizerischen Überbrückungsleistungen auf den Seite 8 Wortlaut von Art. 1 lit. x der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 abzustellen. Aus dieser Qualifi- zierung folge, dass Art. 66 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Anwendung finde und somit die in einem EU-/EFTA-Staat zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Mindestver- sicherungsdauer für die Anspruchsbegründung nicht zu berücksichtigen seien (act. 2.2). 2.4.3 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nicht während mindestens 20 Jahren in der schweizerischen AHV versichert war. Nicht strittig ist ferner, dass der Beschwerdeführer als in der Schweiz wohnhafter deutscher Staatsangehöriger in den persönlichen Anwendungs- bereich von Anhang II FZA und der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (Art. 2 Abs. 1 der Verord- nung und Art. 27 Abs. 1 ÜLG) fällt. 2.4.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, mit dem Begriff Vorruhestandsleistungen seien gar nicht Leistungen der sozialen Sicherheit, sondern Anreizleistungen zur Arbeitsmarkt- steuerung oder Ähnliches, gemeint, geht er fehl (act. 24). Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 definiert den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung und benennt diverse Zweige der sozialen Sicherheit, in denen die Verordnung gilt, unter anderem in lit. i Vorruhe- standsleistungen. Ein Zweig der sozialen Sicherheit – nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gibt es noch diverse andere – beinhaltet somit unmissverständlich Vor- ruhestandsleistungen, wobei für die Bedeutung dieses Begriffs – wie die Vorinstanz zutref- fend geltend macht – auf den Wortlaut von Art. 1 lit. x der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 abzustellen ist. Der Wortlaut der erwähnten Bestimmung, wonach der Ausdruck "Vorruhe- standsleistungen" alle Geldleistungen bezeichnet, die keine Leistung bei Arbeitslosigkeit und vorgezogene Leistungen wegen Alters sind, die ab einem bestimmten Lebensalter Arbeit- nehmern, die ihre berufliche Tätigkeit eingeschränkt oder beendet haben oder ihr vorüber- gehend nicht mehr nachgehen, bis zu dem Lebensalter gewährt werden, in dem sie Anspruch auf Altersrente oder auf vorzeitiges Altersruhegeld geltend machen können, und deren Bezug nicht davon abhängig ist, dass sie der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates zur Verfügung stehen, ist klar. Triftige Gründe für die Annahme, der eindeutige Wortlaut der Bestimmung ziele am "wahren" Sinn" vorbei, liegen nicht vor, weshalb eine Abweichung vom Wortlaut nicht zulässig ist (vgl. Erwägung 2.3). Auch die Behauptung, bei den Überbrückungsleistungen handle es sich nicht um Vorruhe- standsleistungen gemäss Art. 1 lit. x der Verordnung (EG) 883/2004, verfängt nicht. Wie sich aus der Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose vom 30. Oktober 2019 [BBl 2019 8251] unmissverständlich ergibt, bestand Seite 9 der Wille des Gesetzgebers darin, die Überbrückungsleistungen als Vorruhestandsleistun- gen im Sinne der EU-Verordnung zu konzipieren (BBl 2019 8310). Diese Ansicht wurde von Bundesrat Alain Berset auch gegenüber den Parlamentariern zum Ausdruck gebracht, indem er ausführte, dass wir "eine sehr gezielte Übergangsleistung an Personen auszahlen möchten, die in der Schweiz gearbeitet und mindestens 20 Jahre lang Beiträge auf einem bestimmten Einkommensniveau gezahlt haben". Die Zusammenrechnung der Beitragsjahre solle sich nur auf die in der Schweiz geleisteten Jahre beziehen, ohne Berücksichtigung der im Ausland geleisteten Beitragsjahre, weil dies zu einer sehr grossen Ausweitung des Per- sonenkreises führen würde, der betroffen sein könnte (AB 2020 N 84 und 85, Nationalrat Frühjahrssession 2020, dritte Sitzung, 4. März 2020; vgl. auch AB 2020 E 102, Ständerat Frühjahrssession 2020, sechste Sitzung, 10. März 2020). Die Vorinstanz hat sich daher zu Recht auf den Standpunkt gestellt, dass es sich bei den Überbrückungsleistungen um Vorruhestandsleistungen nach Art. 1 lit. x der Verordnung (EG) 883/2004 handelt, weshalb unter Berufung auf Art. 66 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die vom Beschwerdeführer in Deutschland und Österreich zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Berechnung der Mindestversicherungsdauer nach Art. 5 Abs. 1 lit. b ÜLG nicht zu berücksichtigen sind. 2.4.5 Somit hat die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Überbrückungsleistun- gen zu Recht verneint. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher nicht zu beanstan- den und die dagegen erhobene Beschwerde ist in Bestätigung des Entscheids abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens braucht die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der Erfüllung der Voraussetzung des Mindesterwerbseinkommens nicht näher geprüft zu werden (act. 24). 3. Kosten und Entschädigung 3.1 In Anwendung von Art. 1 ÜLG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts vom 2. März 2018 [BBl 2018 1607], BBl 2018 1639) sind keine Verfah- renskosten zu erheben. 3.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 ÜLG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Seite 10 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde von A. wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung an den Beschwerdeführer über dessen Vertretung, die Vorinstanz sowie das Bundesamt für Sozialversicherungen. Im Namen der 2. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. Manuel Hüsser lic. iur. Monika Epprecht versandt am: 27. Oktober 2022 Seite 11