Im Übrigen dürfen keine allzu hohen Anforderungen an die Begründung gestellt werden. Immerhin muss ihr entnommen werden können, was der Einsprecher an der angefochtenen Verfügung bemängelt und auf welche sachbezogenen tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen er sich stützt (ZWEIFEL/HUNZIKER, a.a.O., N. 38 ff. zu Art. 132 DBG). Im Übrigen verlangt das Gesetz nur (aber immerhin) ein Beweisangebot; die Beweismittel müssen nicht zwingend der Einspracheschrift beigelegt werden, sondern es ist bei entsprechendem Beweisangebot Sache der Einsprachebehörde, die angebotenen Beweise einzuverlangen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_504/2010 vom 22. November 2011 E. 2.3).