123 DBG und N. 35 zu Art. 130 DBG). Im Ergebnis ist festzustellen, dass die von der Steuerpflichtigen gelieferte Buchhaltung erhebliche formelle Mängel aufweist. Davon abgesehen, dass die Vorinstanz in konkreter Weise auch bestimmte materielle Mängel dargetan hat, muss die Beweiskraft der Buchhaltung bereits aufgrund dieser formellen Mängel als zerstört gelten. Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht zuverlässig aufzuzeigen, dass die damals von ihr eingereichte Buchhaltung handelsrechtlichen Grundsätzen genügte.