2.6 2.6.1 Es stellt sich vorab die Frage der Zulässigkeit der von der Vorinstanz vorgenommenen Ermessensveranlagung als solchen. Der Einsprecher kann vorbringen, dass die Voraussetzungen für eine Ermessensveranlagung überhaupt nicht vorgelegen hätten. Ob die Voraussetzungen für eine Ermessensveranlagung im angefochtenen Entscheid vorliegen, haben die Rechtsmittelinstanzen auch ohne entsprechenden Antrag von Amtes wegen zu prüfen (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., N. 55 zu Art. 132 DBG).