2.5 In ihrer Einsprache, welche die Steuerpflichtige am 19. Juli 2021 erhob, warf diese der Steuerverwaltung vor, es sei zu Unrecht ein Gewinn von Fr. 160'000.-- angerechnet worden. Gemäss Bilanz und Erfolgsrechnung habe sie (die Beschwerdeführerin) einen Verlust von Fr. 1'153'716.-- erlitten, welcher zu berücksichtigen und in Abzug zu bringen sei.