B. In der Folge gelangte die durch RA AA. vertretene Steuerpflichtige mit Eingabe vom 22. Oktober 2021 beschwerdeweise ans Obergericht und stellte das eingangs zitierte Rechtsbegehren (act. 1). Die vorinstanzliche Vernehmlassung mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung erfolgte am 25. November 2021 (act. 7). Mit Replik vom 2. Februar 2022 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest (act. 12). Die Vorinstanz machte von dem ihr eingeräumten Duplikrecht keinen Gebrauch.