4.3 Der obsiegenden Vorinstanz steht keine Parteientschädigung zu (Art. 24 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 53 Abs. 3 VRPG; Urteil des Bundesgerichts 2A.468/2005 vom 7. April 2006 E. 3.1; Art. 8 Abs. 5 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969; SR 172.041.0). Seite 10 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2016 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde betreffend die Direkte Bundessteuer 2016 wird abgewiesen.