Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, der Bedeutung des Geschäfts sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gebührenpflichtigen zu bemessen (Art. 20 VRPG). Vorliegend rechtfertigt sich für das Verfahren betreffend die KGSt und jenes betreffend die DBSt eine Gebühr von je Fr. 1'500.--, sodass total ein Betrag von Fr. 3'000.-- resultiert. Gemäss obigen Darlegungen (E. 4.1) ist diese Gebühr vollständig von der Beschwerdeführerin zu tragen.