Vorliegend war die Steuerverwaltung indessen wie gesehen berechtigtermassen zum Schluss gekommen, dass die von der Steuerpflichtigen eingereichte Buchhaltung den gesetzlichen Erfordernissen nicht genügte. Indem die Beschwerdeführerin einfach auf die bisher eingereichten (mangelhaften) Unterlagen verwies, kam sie ihrer Pflicht zur hinreichenden Begründung der Einsprache, wie sie von den massgebenden Steuergesetzen verlangt wird, offenkundig nicht nach. Wie erwähnt (vgl. E. 3.1) stellen eine (ausreichende) Begründung sowie die Nennung von Beweismittel im Rahmen der Bestimmungen von Art. 132 Abs. 3 DBG bzw. Art. 171 Abs. 3 StG Prozessvoraussetzungen dar.