An der Zulässigkeit der dann am 22. Juni 2021 ergangenen Ermessensveranlagung ändert dies aber jedenfalls nichts. Anschliessend an letztere Erkenntnis muss nun noch geprüft werden, wie die Einsprache zu beurteilen ist, welche die Beschwerdeführerin am 19. Juli 2021 erhoben hat.