Darüber hinaus hatte die Vorinstanz die Steuerpflichtige bereits in einem früheren Stadium zweimalig erfolglos gemahnt und dabei die zweite Mahnung mit der Androhung einer Ermessensveranlagung verbunden (vgl. oben E. 2.4). Es ist zwar unklar bzw. nicht dokumentiert, weshalb die Steuerverwaltung nach der zweiten erfolglosen Mahnung vom 8. Januar 2019 bis am 21. September 2020 zugewartet hat, bis sie die Beschwerdeführerin von Neuem zur Einreichung ergänzender Steuerunterlagen aufforderte. An der Zulässigkeit der dann am 22. Juni 2021 ergangenen Ermessensveranlagung ändert dies aber jedenfalls nichts.