vielmehr wäre sie gehalten gewesen, mit der Vorinstanz das Gespräch zu suchen. Schliesslich bleibt im Sinne der betreffenden formellen Voraussetzung festzuhalten, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin hinreichend zur Erfüllung ihrer Verfahrenspflichten angehalten hatte. So wurde die Steuerpflichtige im Rahmen des Schreibens vom 8. März 2021 (act. 8.8) darauf aufmerksam gemacht, dass bei Nichteinreichung einer handelsrechtskonformen Buchhaltung bis zum 9. April 2021 eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen werde.