Seite 6 Unmöglichkeit der Verfahrenspflichterfüllung bewirkt aber keine Unzulässigkeit der Ermessensveranlagung, bleibt doch die Ungewissheit im Sachverhalt bestehen, die von Gesetzes wegen durch eine Ermessensveranlagung überbrückt werden muss. Jedenfalls "steht oder fällt" bei bargeldintensivem Geschäftsverkehr die Beweiskraft der Buchhaltung mit der Kassabuchführung (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., N. 56 zu Art. 123 DBG und N. 35 zu Art.