Der Vorinstanz ist sodann auch insoweit zuzustimmen, als sie das Fehlen eines Anhangs als erheblichen Formfehler qualifiziert hat. Der Anhang zur Jahresrechnung liefert wichtige Informationen zu gehaltenen Immobilien oder Beteiligungen, und bei der Beschwerdeführerin stellen solche Positionen einen Grossteil des Aufwands dar. Im Übrigen hat die Vorinstanz auch zutreffend das Fehlen eines Kassabuchs bemängelt, dessen Führung die Steuerpflichtige - trotz unbestrittenermassen umfangreicher Barauslagen (vgl. act. 8.7) - unterlassen hat. Es mag zutreffen, dass ein Kassabuch naturgemäss nicht nachträglich erstellt werden kann. Die