Seite 5 Aufforderung wurde die Androhung verbunden, dass nach unbenütztem Fristablauf eine Ermessensveranlagung vorgenommen werde (act. 8.8). Da seitens der Steuerpflichtigen keine weiteren Unterlagen eingereicht wurden, nahm die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. Juni 2021 wie angekündigt eine Ermessensveranlagung vor (act. 2.8).