104 Abs. 3 DBG. Die Zuständigkeit des Obergerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist demgemäss zu bejahen. Die übrigen formellen Voraussetzungen zur Beschwerdeerhebung sind ebenso erfüllt. Auf die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2016 ist damit einzutreten.