A. Mit Verfügung vom 22. Juni 2021 wurde die Beschwerdeführerin von der kantonalen Steuerverwaltung für die Staats- und Gemeindesteuern 2016 sowie die direkten Bundessteuern 2016 nach Ermessen veranlagt (act. 2.8). Auf eine hiegegen erhobene Einsprache trat die Vorinstanz mit Entscheid vom 21. September 2021 nicht ein (act. 2.2).