a) der Beschwerdeführerin: 1. Der Einspracheentscheid vom 21. September 2021 sei aufzuheben. 2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Einsprache vom 19. Juli 2021 einzutreten und diese materiell zu prüfen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin. b) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Sachverhalt