Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung Urteil vom 14. Juni 2022 Mitwirkende Obergerichtspräsident W. Kobler Oberrichterin J. Lanker Oberrichter M. Winiger, M. Müller, R. Kläger Obergerichtsschreiber M. Giger Verfahren Nr. O2V 21 56 O2V 21 58 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführerin A. AG vertreten durch: RA AA. Vorinstanz Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden, Gutenberg-Zentrum, 9102 Herisau Beigeladene Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern Gegenstand Staats- und Gemeindesteuern 2016 und Direkte Bundessteuer 2016 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung vom 21. September 2021 Rechtsbegehren a) der Beschwerdeführerin: 1. Der Einspracheentscheid vom 21. September 2021 sei aufzuheben. 2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Einsprache vom 19. Juli 2021 einzutreten und diese materiell zu prüfen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin. b) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Sachverhalt A. Mit Verfügung vom 22. Juni 2021 wurde die Beschwerdeführerin von der kantonalen Steuer- verwaltung für die Staats- und Gemeindesteuern 2016 sowie die direkten Bundessteuern 2016 nach Ermessen veranlagt (act. 2.8). Auf eine hiegegen erhobene Einsprache trat die Vorinstanz mit Entscheid vom 21. September 2021 nicht ein (act. 2.2). B. In der Folge gelangte die durch RA AA. vertretene Steuerpflichtige mit Eingabe vom 22. Oktober 2021 beschwerdeweise ans Obergericht und stellte das eingangs zitierte Rechtsbegehren (act. 1). Die vorinstanzliche Vernehmlassung mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung erfolgte am 25. November 2021 (act. 7). Mit Replik vom 2. Februar 2022 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest (act. 12). Die Vorinstanz machte von dem ihr eingeräumten Duplikrecht keinen Gebrauch. C. Auf weitere Einzelheiten im Sachverhalt und in den Akten sowie die Vorbringen der Parteien in den Rechtschriften wird, soweit für die Beurteilung entscheidrelevant, in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen. Seite 2 Erwägungen 1. 1.1 a) Nach Art. 188 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG, bGS 621.11) kann der Einspracheentscheid innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Obergericht schriftlich mit Beschwerde angefochten werden. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2016 ist einzutreten. b) Gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) kann der Einspracheentscheid innert 30 Tagen nach Eröffnung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich mit Beschwerde angefochten werden. Nach Art. 4 der Verordnung vom 26. September 2000 über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer DBG (bGS 625.11) i.V.m. Art. 28 des Justizgesetzes vom 13. September 2010 (bGS 145.31) amtet das Obergericht als Steuerrekurskommission im Sinne von Art. 104 Abs. 3 DBG. Die Zuständigkeit des Obergerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist demgemäss zu bejahen. Die übrigen formellen Voraussetzungen zur Beschwerde- erhebung sind ebenso erfüllt. Auf die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2016 ist damit einzutreten. 1.2 Weil die Beschwerde die Veranlagung sowohl der direkten Bundessteuer als auch der Staats- und Gemeindesteuern betrifft, wurden vorliegend getrennte Dossiers eröffnet (Ver- fahren O2V 21 56 und O2V 21 58). Mit Blick darauf, dass die Verfahren auf demselben Sach- verhalt beruhen und sich dieselben Rechtsfragen stellen, hat indessen eine Verfahrensver- einigung zu erfolgen, in dem Sinne, dass die beiden Verfahren in einem einzigen Urteil zu erledigen sind. 2. 2.1 Gegenstand der Gewinnsteuer von juristischen Personen ist der Reingewinn (Art. 57 DBG). Die steuerliche Gewinnermittlung knüpft an die Jahresrechnung (Erfolgsrechnung und Bilanz) und damit an das Ergebnis einer nach den handelsrechtlichen Vorschriften ordnungs- gemäss geführten Buchhaltung an (Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG). In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Handelsbilanz für das Steuerrecht massgebend ist, sofern sie den Anforderungen entspricht, die das Handelsrecht verlangt. Andernfalls ist sie zu berichtigen (Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz für das Steuerrecht, vgl. BGE 137 II 353 E. 6.2 S. 359 f.; 136 II 88 E. 3.1 S. 92; 133 I 19 E. 6.3 S. 26; 132 I 175 E. 2.2 S. 177 f.; Seite 3 MARKUS REICH, Steuerrecht, 2. Aufl. 2012, § 15 N. 54 ff., insb. N. 61; BLUMENSTEIN/LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl. 2002, S. 269 ff.; PETER BÖCKLI, Schwei- zer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, S. 910 ff.). Mit anderen Worten: Die Unrichtigkeit einer ord- nungsgemäss nach den handelsrechtlichen Vorschriften erstellten und vollständigen Buch- haltung ist nicht zu vermuten. Die Vermutung der materiellen Richtigkeit einer Buchhaltung kann aber umgestossen werden etwa durch den Nachweis, dass die Geschäftsbücher unrichtig oder unvollständig geführt wurden. Ebenso ist eine mit erheblichen formellen Mängeln behaftete Buchhaltung nicht als materiell richtig anzusehen (dazu ausführlich ZWEIFEL/CASANOVA, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2008, § 14 Rz. 28-13 S. 126 ff. mit weiteren Hinweisen). 2.2 Im System des gemischten Veranlagungsverfahrens (Art. 123 ff. DBG; Art. 161 ff. StG) ist die steuerpflichtige Person zur Mitwirkung bei der Veranlagung verpflichtet. Trotz Vermutung der materiellen Richtigkeit einer nach den handelsrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäss geführten Buchhaltung nach dem Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz ist die steuerpflichtige Person verpflichtet, auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft zu erteilen und Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorzulegen (Art. 126 Abs. 2 DBG; Art. 163 Abs. 2 StG). Die Maxime der Massgeblichkeit der Handelsbilanz kommt zum Tragen, wenn die steuerpflichtige Person sachliche Gründe bzw. genügende Tatsachen für die geschäftsmässige Begründetheit eines erfolgswirksam verbuchten Aufwandpostens anführen kann. Gelingt ihr das nicht, trägt sie die Folgen der Beweislosigkeit (Urteile des Bundesgerichts 2C_392/2009 vom 23. August 2010 E. 3.2, in: ASA 79 S. 704; 2C_797/2012 / 2C_798/2012 vom 31. Juli 2013 E. 2.2.1, in: StE 2013 B 72.14.2 Nr. 41; siehe auch BGE 119 Ib 431 E. 2c S. 435). 2.3 Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor (Art. 130 Abs. 2 DBG; Art. 169 StG). Eine solche ist immer dann durchzuführen, wenn nach Abklärung des Sachverhalts durch die Veranlagungsbehörde eine nicht zu beseitigende Ungewissheit im Sachverhalt, d.h. ein Untersuchungsnotstand, besteht (MARTIN ZWEIFEL, in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundes- steuer, 2. Aufl. 2008, N. 16 f. und 30 zu Art. 130 DBG; Urteil des Bundesgerichts 2C_273/2013 / 2C_274/2013 vom 16. Juli 2013 E. 3.4, in: StE 2013 B 93.5 Nr. 27 mit weiteren Seite 4 Hinweisen). Auch bei unklarem Sachverhalt muss die Veranlagung möglichst wirklichkeits- nah vorgenommen werden, indem die Steuerfaktoren pflichtgemäss geschätzt werden (ZWEIFEL, a.a.O., N. 45 ff. zu Art. 130 DBG). Allerdings führt nicht jede Ungewissheit im Sach- verhalt zu einer Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen. Der Grundtatbestand, etwa dass Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt worden ist, muss gewiss sein. Die pflichtgemässe Schätzung kann sich grundsätzlich nur auf das Quantitative bezie- hen (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, N. 23 zu Art. 130 DBG; RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl. 2021, N. 47 ff. zu § 139 StG/ZH). Nur ausnahmsweise, wenn jegliche Anhaltspunkte fehlen, muss eine Ermessenseinschätzung auch ohne konkrete Anhaltspunkte zulässig sein. Das ist etwa dann der Fall, wenn eine formell mangelhafte Buchhaltung derart unzuverlässig ist, dass sie als Ganzes abgelehnt werden muss. Unter dieser Voraussetzung wird in Praxis und Doktrin auch eine sog. Vollschätzung, z.B. aufgrund von Erfahrungszahlen, als zulässig erachtet (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., N. 29 und 64 zu Art. 130 DBG; RICHNER/ FREI/KAUFMANN/ROHNER, a.a.O., N. 49 und 84 zu § 139 StG/ZH und N. 104 zu § 132 StG/ZH; MARKUS BERGER, Voraussetzungen und Anfechtung der Ermessensveranlagung, ASA 75 S. 185, 193 ff.). Ansonsten dürfen nur jene Einkommensbestandteile ermessensweise ein- geschätzt werden, die im Rahmen des Veranlagungsverfahrens ungewiss geblieben sind (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., N. 65 zu Art. 130 DBG; THOMAS STADELMANN, Beweislast oder Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen? - Eine Auslegeordnung aus richterlicher Sicht, StR 2001 S. 258 ff., 264; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_554/2013 / 2C_555/2013 vom 30. Januar 2014 E. 2.1 - 2.3). 2.4 Gemäss soweit unbestrittenem Sachverhalt reichte die steuerpflichtige Gesellschaft am 26. Juli 2018 die Steuererklärung 2016 bei der kantonalen Steuerverwaltung ein (act. 8.2). Mit Schreiben vom 7. August 2018 forderte die Steuerverwaltung die Beschwerdeführerin zur Einreichung von ergänzenden Unterlagen auf (act. 8.3). Da die Steuerpflichtige dem nicht nachkam, erliess die Vorinstanz zunächst am 25. September 2018 und ein zweites Mal am 8. Januar 2019 eine Mahnung, wobei die Beschwerdeführerin wiederum auf beide nicht reagierte (act. 8.4 f.). Am 21. September 2020 sandte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin ein E-Mail, in welchem sie sie abermals zur Einreichung von Unterlagen aufforderte (act. 8.6). Am 7. Dezember 2020 gab ein Vertreter der Beschwerdeführerin bei der Steuerverwaltung persönlich einen Teil der verlangten Dokumente ab (act. 8.7). Mit Schreiben vom 8. März 2021 teilte die Steuerverwaltung der Beschwerdeführerin schriftlich mit, dass sie die mit der Steuererklärung 2016 eingereichte Jahresrechnung aufgrund von formellen und materiellen Mängeln zurückweise, und sie setzte der Steuerpflichtigen eine nicht erstreckbare Frist bis zum 9. April 2021, um eine ordnungsgemässe Jahresrechnung 2016 zu liefern. Mit der Seite 5 Aufforderung wurde die Androhung verbunden, dass nach unbenütztem Fristablauf eine Ermessensveranlagung vorgenommen werde (act. 8.8). Da seitens der Steuerpflichtigen keine weiteren Unterlagen eingereicht wurden, nahm die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. Juni 2021 wie angekündigt eine Ermessensveranlagung vor (act. 2.8). 2.5 In ihrer Einsprache, welche die Steuerpflichtige am 19. Juli 2021 erhob, warf diese der Steu- erverwaltung vor, es sei zu Unrecht ein Gewinn von Fr. 160'000.-- angerechnet worden. Gemäss Bilanz und Erfolgsrechnung habe sie (die Beschwerdeführerin) einen Verlust von Fr. 1'153'716.-- erlitten, welcher zu berücksichtigen und in Abzug zu bringen sei. 2.6 2.6.1 Es stellt sich vorab die Frage der Zulässigkeit der von der Vorinstanz vorgenommenen Ermessensveranlagung als solchen. Der Einsprecher kann vorbringen, dass die Vorausset- zungen für eine Ermessensveranlagung überhaupt nicht vorgelegen hätten. Ob die Voraus- setzungen für eine Ermessensveranlagung im angefochtenen Entscheid vorliegen, haben die Rechtsmittelinstanzen auch ohne entsprechenden Antrag von Amtes wegen zu prüfen (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., N. 55 zu Art. 132 DBG). 2.6.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid wird die Auffassung vertreten, die Veranla- gungsbehörde sei zu Recht zur Ermessensveranlagung geschritten. Begründet wird dies letztlich damit, die von der Steuerpflichtigen eingereichte Jahresrechnung habe sowohl formelle als auch materielle Mängel aufgewiesen. Vorliegend wurde von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, dass die Beschwerdeführerin - trotz wiederholter Aufforderung - keine den handelsrechtlichen Vorschriften entsprechende Buchhaltung eingereicht hat (Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG). Die Fehlerhaftigkeit der Buchhaltung betrifft zunächst die Tatsache, dass auf den zahlreichen Kontoblättern, welche die Steuerpflichtige der Vorinstanz lieferte, sämt- liche Buchungen entweder mit Datum "1.1." oder mit "31.12." erfasst sind, und nicht mit dem tatsächlichen Zahlungsdatum. Mit Recht stellt sich die Steuerverwaltung auf den Standpunkt, dass eine solche Art von Buchführung eine effektive Kontrolle verunmöglicht. Der Vorinstanz ist sodann auch insoweit zuzustimmen, als sie das Fehlen eines Anhangs als erheblichen Formfehler qualifiziert hat. Der Anhang zur Jahresrechnung liefert wichtige Informationen zu gehaltenen Immobilien oder Beteiligungen, und bei der Beschwerdeführerin stellen solche Positionen einen Grossteil des Aufwands dar. Im Übrigen hat die Vorinstanz auch zutreffend das Fehlen eines Kassabuchs bemängelt, dessen Führung die Steuerpflichtige - trotz unbestrittenermassen umfangreicher Barauslagen (vgl. act. 8.7) - unterlassen hat. Es mag zutreffen, dass ein Kassabuch naturgemäss nicht nachträglich erstellt werden kann. Die Seite 6 Unmöglichkeit der Verfahrenspflichterfüllung bewirkt aber keine Unzulässigkeit der Ermes- sensveranlagung, bleibt doch die Ungewissheit im Sachverhalt bestehen, die von Gesetzes wegen durch eine Ermessensveranlagung überbrückt werden muss. Jedenfalls "steht oder fällt" bei bargeldintensivem Geschäftsverkehr die Beweiskraft der Buchhaltung mit der Kassabuchführung (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., N. 56 zu Art. 123 DBG und N. 35 zu Art. 130 DBG). Im Ergebnis ist festzustellen, dass die von der Steuerpflichtigen gelieferte Buchhaltung erhebliche formelle Mängel aufweist. Davon abgesehen, dass die Vorinstanz in konkreter Weise auch bestimmte materielle Mängel dargetan hat, muss die Beweiskraft der Buchhaltung bereits aufgrund dieser formellen Mängel als zerstört gelten. Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht zuverlässig aufzuzeigen, dass die damals von ihr eingereichte Buchhaltung handelsrechtlichen Grundsätzen genügte. Soweit sie - wie von ihr in diesem Beschwerdeverfahren behauptet - der Ansicht war, mit den bereits eingereichten Unterlagen den gesetzlichen Anforderungen genüge getan zu haben, war es von ihr auch nicht tunlich, dass sie im Zuge des Schreibens der Steuerverwaltung vom 8. März 2021 einfach nicht reagierte; vielmehr wäre sie gehalten gewesen, mit der Vorinstanz das Gespräch zu suchen. Schliesslich bleibt im Sinne der betreffenden formellen Voraussetzung festzuhalten, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin hinreichend zur Erfüllung ihrer Verfahrenspflichten angehalten hatte. So wurde die Steuerpflichtige im Rahmen des Schreibens vom 8. März 2021 (act. 8.8) darauf aufmerksam gemacht, dass bei Nichtein- reichung einer handelsrechtskonformen Buchhaltung bis zum 9. April 2021 eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen werde. Darüber hinaus hatte die Vorinstanz die Steuerpflichtige bereits in einem früheren Stadium zweimalig erfolglos gemahnt und dabei die zweite Mahnung mit der Androhung einer Ermessensveranlagung verbunden (vgl. oben E. 2.4). Es ist zwar unklar bzw. nicht dokumentiert, weshalb die Steuerverwaltung nach der zweiten erfolglosen Mahnung vom 8. Januar 2019 bis am 21. September 2020 zugewartet hat, bis sie die Beschwerdeführerin von Neuem zur Einreichung ergänzender Steuerunterlagen aufforderte. An der Zulässigkeit der dann am 22. Juni 2021 ergangenen Ermessensveranlagung ändert dies aber jedenfalls nichts. Anschliessend an letztere Erkenntnis muss nun noch geprüft werden, wie die Einsprache zu beurteilen ist, welche die Beschwerdeführerin am 19. Juli 2021 erhoben hat. 3. 3.1 Gemäss Art. 132 Abs. 3 DBG bzw. Art. 171 Abs. 3 StG kann der Steuerpflichtige eine Ver- anlagung nach pflichtgemässem Ermessen nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfech- ten; die Einsprache ist zu begründen und allfällige Beweismittel sind zu nennen. Die Erfor- dernisse der Begründung und der Nennung der Beweismittel stellen bei Einsprachen gegen eine Ermessensveranlagung Prozessvoraussetzungen dar (BGE 131 II 548 E. 2.3 S. 551; Seite 7 123 II 552 E. 4c S. 557 f.; Urteil des Bundesgerichts 2C_554/2013 / 2C_555/2013 vom 30. Januar 2014 E. 2.5). Der Unrichtigkeitsnachweis ist in der Einsprachefrist anzutreten. Begründung und Beweismittelofferte sowie die versäumten Mitwirkungshand-lungen können nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht mehr nachgebracht werden (vgl. ZWEIFEL/HUNZIKER, in: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl. 2017, N. 41 zu Art. 132 DBG). 3.2 Die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung kann auf zwei Arten nachgewie- sen werden: Der Pflichtige kann den wirklichen Sachverhalt dartun und beweisen. Damit ent- fallen die Voraussetzungen für eine Ermessensveranlagung, weil die Steuerfaktoren im Rah- men einer ordentlichen Veranlagung einwandfrei ermittelt werden können. Ist dies dem Steu- erpflichtigen nicht möglich, so bleibt es zwar bei einer Ermessensveranlagung, doch steht ihm noch der Nachweis offen, dass die getroffene Schätzung offensichtlich zu hoch ist (vgl. ZWEIFEL/HUNZIKER, a.a.O., N. 39 zu Art. 132 DBG). 3.3 Das Gesetz verlangt die Begründung der Einsprache. Eine rechtsgenügliche Begründung setzt dabei in aller Regel voraus, dass die unterlassene Mitwirkungshandlung nachgeholt wird, weil nur so der Nachweis der Unrichtigkeit der Veranlagung erbracht werden kann. Der Steuerpflichtige hat nachzuweisen, dass die Ermessensveranlagung nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Er hat mittels umfassenden Unrichtigkeitsnachweises die bisher vorhandene Ungewissheit bezüglich des Sachverhalts zu beseitigen. Mit der Einsprache ist daher der Sachverhalt in substantiierter Weise darzulegen und sind die erforderlichen Beweismittel zu nennen. Es genügt mithin nicht, die Ermessensveranlagung bloss in pau- schaler Weise zu bestreiten oder lediglich einzelne Positionen der Veranlagung als zu hoch zu bezeichnen. Eine hinreichende Begründung erfordert konkret, dass die Einsprache zumindest sinngemäss einen Antrag enthält. Im Übrigen dürfen keine allzu hohen Anforde- rungen an die Begründung gestellt werden. Immerhin muss ihr entnommen werden können, was der Einsprecher an der angefochtenen Verfügung bemängelt und auf welche sachbezo- genen tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen er sich stützt (ZWEIFEL/HUNZIKER, a.a.O., N. 38 ff. zu Art. 132 DBG). Im Übrigen verlangt das Gesetz nur (aber immerhin) ein Beweis- angebot; die Beweismittel müssen nicht zwingend der Einspracheschrift beigelegt werden, sondern es ist bei entsprechendem Beweisangebot Sache der Einsprachebehörde, die angebotenen Beweise einzuverlangen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_504/2010 vom 22. November 2011 E. 2.3). Seite 8 3.4 Der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit ist nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung umfassend zu führen und kann nicht nur einzelne Positionen der Ermessens- veranlagung betreffen. Vielmehr wird der Steuerpflichtige, der seine Mitwirkungspflichten im Veranlagungsverfahren nicht erfüllt und dadurch eine Ermessensveranlagung bewirkt hat, in der Regel die versäumten Mitwirkungshandlungen nachholen - also eine nicht eingereichte Steuererklärung nachträglich vorlegen - müssen, um die Einsprache genügend zu begründen (Urteile des Bundesgerichts 2C_463/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 4.1 und 2C_579/2008 vom 29. April 2009 E. 2.1 mit Hinweisen). Der Unrichtigkeitsnachweis muss zudem mit der Begründung der Einsprache und damit innert der Einsprachefrist angeboten werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_441/2008 vom 30. Januar 2009 E. 2.4; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_504/2010 vom 22. November 2011 E. 2.3). 3.5 Was das vorliegende Beschwerdeverfahren betrifft, so kann hier angesichts des vorinstanz- lichen Nichteintretensentscheids nur geprüft werden, ob sich die Ermessenstaxation auf- grund der von der steuerpflichtigen Person in der Einsprache vorgebrachten Begründung und Beweismittel als offensichtlich unrichtig erweist. Neue Beweismittel können vor der Beschwerdeinstanz nicht vorgebracht werden; denn massgebend ist der Aktenstand im Zeitpunkt des angefochtenen Nichteintretensentscheids (vgl. ZWEIFEL/HUNZIKER, a.a.O., N. 56 zu Art. 132 DBG). Betrachtet man den Inhalt der Einsprache der Steuerpflichtigen (vgl. oben E. 2.5), so enthält diese zunächst einen Antrag, nämlich, dass statt eines Gewinns von Fr. 160'000.-- ein Verlust von Fr. 1'153'716.-- zu berücksichtigen sei. Sodann werden als Beweismittel die bisher eingereichte Bilanz und die Erfolgsrechnung bezeichnet. Vorliegend war die Steuerverwaltung indessen wie gesehen berechtigtermassen zum Schluss ge- kommen, dass die von der Steuerpflichtigen eingereichte Buchhaltung den gesetzlichen Erfordernissen nicht genügte. Indem die Beschwerdeführerin einfach auf die bisher eingereichten (mangelhaften) Unterlagen verwies, kam sie ihrer Pflicht zur hinreichenden Begründung der Einsprache, wie sie von den massgebenden Steuergesetzen verlangt wird, offenkundig nicht nach. Wie erwähnt (vgl. E. 3.1) stellen eine (ausreichende) Begründung sowie die Nennung von Beweismittel im Rahmen der Bestimmungen von Art. 132 Abs. 3 DBG bzw. Art. 171 Abs. 3 StG Prozessvoraussetzungen dar. In diesem Sinne ist hier klarerweise festzustellen, dass die Vorinstanz auf die Einsprache vom 19. Juli 2021 zu Recht nicht eingetreten ist. Denn die Steuerpflichtige ist ihren verfahrensrechtlichen Obliegenheiten bei der Einspracheerhebung nicht nachgekommen. Die vorliegende Beschwerde ist damit zusammenfassend abzuweisen. Seite 9 4. 4.1 Die Kosten des Verfahrens werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 144 Abs. 1 DBG sowie Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 VRPG). Die Höhe der Kosten des Verfahrens richtet sich sowohl bezüglich der Kantons- als auch der Bundessteuern nach kantonalem Recht (vgl. dazu Art. 144 Abs. 5 DBG). 4.2 Die 2. Abteilung des Obergerichts hat in der vorliegenden Sache in der Funktion als Verwal- tungsgericht entschieden. Vor Verwaltungsgericht betragen die Verfahrenskosten gemäss Art. 4a des Gesetzes vom 25. April 1982 über die Gebühren in Verwaltungssachen (bGS 233.2) grundsätzlich bis zu Fr. 5'000.--. Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, der Bedeutung des Geschäfts sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gebührenpflichtigen zu bemessen (Art. 20 VRPG). Vorliegend rechtfertigt sich für das Verfahren betreffend die KGSt und jenes betreffend die DBSt eine Gebühr von je Fr. 1'500.--, sodass total ein Betrag von Fr. 3'000.-- resultiert. Gemäss obigen Darlegungen (E. 4.1) ist diese Gebühr vollständig von der Beschwerdeführerin zu tragen. 4.3 Der obsiegenden Vorinstanz steht keine Parteientschädigung zu (Art. 24 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 53 Abs. 3 VRPG; Urteil des Bundesgerichts 2A.468/2005 vom 7. April 2006 E. 3.1; Art. 8 Abs. 5 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969; SR 172.041.0). Seite 10 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2016 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde betreffend die Direkte Bundessteuer 2016 wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 5. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 6. Zustellung an die Beschwerdeführerin über ihren Rechtsvertreter, die Vorinstanz und die Beigeladene. Im Namen der 2. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtspräsident: Der Obergerichtsschreiber: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Marc Giger versandt am: 16. Juni 2022 Seite 11