Leichtsinnigkeit oder Mutwilligkeit einer Partei liegt nicht vor. Entsprechend ist dieses Verfahren kostenlos. 7.2 Den obsiegenden Beschwerdeführern steht keine Parteientschädigung zu, nachdem sie nicht berufsmässig vertreten sind und ein besonders hoher Aufwand nicht ausgewiesen erscheint (vgl. dazu BGE 127 V 205 E. 4 b). Seite 7 Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Neuberechnung der beschwerdeführerischen Ansprüche an die Vorinstanz zurückgewiesen.