Verfügbarkeit des fraglichen Vermögenswertes für den Lebensunterhalt entscheidend (Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2016 vom 3. November 2016 E. 4.4). Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz auch, soweit sie geltend macht, die Beschwerdeführerin würde doppelt profitieren, wenn sie einerseits Unterstützungsgelder erhalte und andererseits der Betrag von Fr. 86'130.-- in der EL-Berechnung nicht berücksichtigt werden dürfe. Letztlich handelt es sich bei der Beschwerdeführerin und der Gesellschaft C. GmbH um zwei unterschiedliche Rechtssubjekte.