Sie leitet dieses Verständnis offenbar aus Art. 17a ELV (bzw. den entsprechenden Bestimmungen in der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV) ab, wonach das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten ist. Diese Bestimmung enthält indes keine Aussage darüber, welches Vermögen tatsächlich anrechenbar ist. Dafür ist die Steuerveranlagung nicht ausschlaggebend.