Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgehalten, da Ergänzungsleistungen die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse bezwecken, dürften nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte berücksichtigt werden, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Vorbehalten bleibe der Tatbestand des Verzichts auf Einkünfte oder Vermögenswerte (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG; BGE 127 V 248 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 9C_135/2020 vom 30. September 2020 E. 5.5; 9C_333/2016 vom 3. November 2016 E. 3; 9C_901/2014 vom 16. März 2015 E. 3.4.1). Mit anderen Worten: Die Anrechnung eines Sachwertes im Rahmen von Art. 11 Abs. 1 lit.