Es besteht deshalb mithin auch Einigkeit, dass es A2. durch Gesetz verboten ist, die Rückzahlung ihrer Kontokorrentforderung gegenüber der Gesellschaft zu veranlassen. Fraglich bleibt nun aber eben, wie das betreffende Guthaben der Beschwerdeführerin aus EL-rechtlicher Sicht zu behandeln ist. Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgehalten, da Ergänzungsleistungen die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse bezwecken, dürften nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte berücksichtigt werden, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann.