Zufolge der erhaltenen finanziellen Unterstützungsleistungen ist es der C. GmbH – namentlich aufgrund von Art. 12 des Covid-Gesetzes – untersagt, Kapitaleinlagen oder Darlehen für das Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird sowie für die drei darauffolgenden Jahre an Gesellschafter zurückzuzahlen. Zwischen den beiden Parteien ist dies auch nicht weiter streitig. Es besteht deshalb mithin auch Einigkeit, dass es A2. durch Gesetz verboten ist, die Rückzahlung ihrer Kontokorrentforderung gegenüber der Gesellschaft zu veranlassen.