die Gewährung von Darlehen oder die Rückzahlung von Darlehen von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern oder von nahestehenden Personen (lit. b). Auf kantonaler Ebene ist schliesslich die vorläufige Verordnung vom 19. Januar 2021 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (bGS 911.2) zu nennen. In Art. 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung wird namentlich bestimmt: Der Kanton kann Härtefallmassnahmen gewähren, wenn das Unternehmen die Anforderungen nach Art. 2 bis 6 der Covid-19-Härtefallverordnung erfüllt.